Scheidung

Kanzlei Bernd Buchhorn

Ihr Rechtsexperte im Scheidungsrecht.

Seit 1997 mein Schwerpunkt

Ich stehe meinen Mandantinnen und Mandanten zu allen Fragen rund um das Thema Ehe,
Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Umgang und Unterhalt beratend und vertretend zur Seite.

Dies betrifft sowohl innerdeutsche Ehen, als auch Ehen mit Auslandsbezug.

In allen familienrechtlichen Fällen ist, neben juristischer Kompetenz und persönlicher Beratung, immer auch menschlicher Beistand gefragt. Ich stehe daher meinen Mandantinnen und Mandanten in persönlich schwierigen Zeiten mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Sensibilität zur Seite und helfe, alle Fragen zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten und zu begleiten.

Scheidung/ Ehen aber auch eingetragene Lebenspartnerschaften können beendet werden.
Hierbei überwiegen in der Regel die finanziellen Aspekte:

  • die Regelung der Rente, der sogenannte Versorgungsausgleich
  • die Regelung der Vermögenssituation der Parteien der sogenannte Zugewinnausgleich,
  • sowie die Frage des Unterhaltes in Form von Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

1. Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Das Trennungsjahr beginnt, sobald der Ehegatte seinen Trennungswunsch offenbart und die Trennung auch im Tatsächlichen erfolgt. Dies ist bei einer räumlichen/ häuslichen Trennung unproblematisch.

Es ist aber auch möglich, dass die Trennung der Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann, die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eheleute, in diesem Fall unabhängig voneinander hauswirtschaften. Bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung, kann das Problem auftauchen, dass nicht beweisbar ist, dass die Parteien tatsächlich die Trennung im Alltag vorgenommen haben.

2. Einvernehmliche Scheidung

Eine Scheidung muss nicht zu einem sogenannten „Rosenkrieg“ führen. Diese kann auch einvernehmlich sein. Sofern beide Ehepartner die Scheidung wünschen und sich mit allen, mit der Scheidung in Verbindung stehenden Streitfragen, einig sind, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Der Begriff einvernehmliche Scheidung ist gesetzlich nicht geregelt, der Begriff umschreibt vielmehr, dass die Eheleute sich im Wesentlichen einig über die Scheidungsfolgen sind.

Voraussetzung für eine solche einvernehmliche Scheidung ist in jedem Fall wiederum das Abwarten des Trennungsjahres.

Um gegebenenfalls das Scheidungsverfahren zu erleichtern und zu verkürzen, können einzelne Scheidungsfolgen schon vorab im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgevereinbarung geregelt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kommt ein sogenannter gemeinsamer Anwalt in Betracht. Für den Scheidungsantrag beantragende Partei gibt es den Anwaltszwang. Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, kurz FamFG, sieht vor, dass sich vor dem Familiengericht die beantragende Partei anwaltlich vertreten lässt. Die nicht anwaltliche vertretene Partei muss dann eine sogenannte Zustimmung zur Scheidung erklären.

Bei dem sogenannten gemeinsamen Anwalt handelt es sich um einen Anwalt, der die Partei vertritt, die die Scheidung wünscht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt immer nur eine Partei vertritt. Die Berufsverordnung der Rechtsanwälte verbietet eine Vertretung mehrerer Parteien bei widerstreitenden Interessen. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung könne Interessenkollisionen auftreten, nicht beide Parteien können sich deshalb vom gleichen Anwalt vertreten lassen.

Aufgrund des Anwaltszwanges und der Regelung, dass ein Anwalt lediglich eine Partei vertreten kann, ist diejenige Partei die den Anwalt nicht beauftragt, weitgehenst nicht in der Lage Handlungen beim Gericht vorzunehmen, das heißt Stellung eigener Anträge.

Beauftragung des sogenannten gemeinsamen Anwaltes ist daher nur sinnvoll, wenn Einigkeit zwischen den Eheleuten bezüglich aller Scheidungsfolgesachen und der Scheidung selbst besteht. Anderenfalls sollte jede Partei sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

3. Härtefallscheidung

Voraussetzung einer Scheidung ist in der Regel die Einhaltung des Trennungsjahres. Ausnahmen hiervon sind sogenannte Härtefallscheidungen. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kann erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner bedeuten würde und die Gründe dieser Härten beim anderen Ehepartner liegen. Es müssen Gründe für die Beendigung der Ehe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass die sofortige Beendigung der Ehe die einzige zumutbare Lösung darstellt. Gründe für eine sogenannte Härtefallscheidung müssen von demjenigen vorgebracht werden, der sich auf eine Härtefallscheidung beruft. Hierbei sind maßgebliche Umstände des Einzelfalles. Gründe müssen objektiv vorliegen.

Dies heißt, dass subjektive Bewertungen und Empfindungen eines Ehepartners nicht ausreichen, um die Ehe vorzeitig ohne Abwarten des Trennungsjahres zu beenden. Lieblosigkeit oder empfundene emotionale Kälte, vernachlässigte Haushaltsführung, einmaliger Ehebruch oder gegebenenfalls einmalige körperliche Misshandlung werden je nach Einzelfall nicht ausreichen. Anderseits können Gründe wie Alkoholabhängigkeit, Drogensucht, wiederholte Gewalt, Drohungen (Morddrohungen), schwere Beleidigungen, Ehebruch von erheblicher Dauer, eine sogenannte Härtefallscheidung rechtfertigen.

Zu beachten ist immer, dass das Vorliegen eines Härtegrundes in der Person des Ehepartners liegen muss. Der Ehepartner, der die Härtefallscheidung anstrebt, muss dies vor Gericht vorbringen.

4. Versorungungsausgleich

Mit dem Ehescheidungsverfahren ist der sogenannte Versorgungsausgleich/ Regelung der Rente verbunden. Zu diesem Zweck übermittelt das Familiengericht mit Zustellung des Scheidungsantrages den sogenannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich an die Parteien. Diese haben jeweils ihre gesetzlichen und/ oder privaten Rentenversicherungen anzugeben. Im Weiteren holt dann das Familiengericht Auskünfte von den jeweiligen Rentenversicherern über die Rentenansprüche, die während der Ehezeit erworben worden sind ein. Das heißt Versicherungsansprüche, die vor der Ehe erworben worden sind, werden nicht mit in den Versorgungsausgleich einbezogen, genauso Rentenansprüche, die nach der Ehescheidung erworben werden.

Der Versorgungsausgleich wird automatisch durch das Familiengericht durchgeführt, es sei denn, der Versorgungsausgleich ist durch Ehevertrag oder durch Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen, oder die Ehe war von kurzer Dauer, dass heißt die Ehe bestand weniger als drei Jahre. An dem Versorgungsausgleich sind alle Rentenversicherer beteiligt.

5. Grober Verfahrensablauf eines Scheidungsverfahren

Mit Ablauf des Trennungsjahres kann die Einreichung eines Scheidungsantrages beim Gericht erfolgen. Dazu ist, der bereits genannte Anwaltszwang erforderlich. Mit Einreichung des Scheidungsantrages ist ein Gerichtskostenvorschuss bei dem zuständigen Amtsgericht einzuzahlen. Sollte eine Partei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein die Kosten des Scheidungsverfahrens zur tragen(Gerichts- und Anwaltskosten), ist ein ein sogenannter Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen, sinnvollerweise wird der Scheidungsantrag unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Im Weiteren erfolgt die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner durch das Gericht. Zugleich wird das zuständige Familiengericht den sogenannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich an die die Parteien übermitteln. Der Versorgungsausgleich wird automatisch durch ein Gericht durchgeführt, es sei denn, der Versorgungsausgleich ist durch Ehevertrag ausgeschlossen, durch Scheidungsfolgevereinbarung oder die Ehe war von kurzer Dauer, das heißt die Bestand weniger als drei Jahre.

Nach Klärung des Versorgungsausgleichs, an dem alle Rentenversicherer beteiligt sind, terminiert das Gericht für die Scheidung und befragt in diesem Termin beide Eheleute zu den Scheidungsvoraussetzungen.

Bei einer Scheidung geht der Gesetzgeber von dem sogenannten Zerrüttungsprinzip aus. Das heißt, dass eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu Erwarten steht, dass die Ehe wieder hergestellt wird. Hierbei kommt es nicht auf den Grund an, der zu dieser Situation geführt hat, noch ist es maßgeblich, welcher der Eheleute verantwortlich für das Scheitern der Ehe ist.

Insbesondere wenn eine Einigkeit zwischen den Eheleuten besteht, stellt das Gericht neben dem Vorliegen des Trennungsjahres auch das Scheitern der Ehe fest. Hierzu genügt allerdings, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht fortsetzten möchte und dies im Rahmen der Anhörung der Scheidung darlegt.

Leben die Parteien bereits seit drei Jahre getrennt voneinander, wird das Scheitern der Ehe automatisch vermutet, auch wenn einer der beiden Ehegatten an der Ehe festhalten möchte.

6. Zuständiges Gericht

  • zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner/ in seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

Scheidungsfolgesachen sind unter anderem:

  • Unterhalt
  • Hausrat
  • Zugewinnausgleich
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

Ihre langjährig erfahrene Rechtsberatung in 26122 Oldenburg!

info@rechtsanwalt-buchhorn.de geöffnet ab 9:00 Uhr

Sie wünschen sich eine rechtliche Erstberatung?

Ich stehe Ihnen auch in schwierigen Situationen zur Seite.

+49 (0) 441 925 00-77

info@rechtsanwalt-buchhorn.de
geöffnet ab 09:00 Uhr