Ein Umgangsrecht setzt kein Sorgerecht voraus, es regelt auch nicht die Lebensführung des Kindes, (zum Beispiel: welche Schule das Kind besucht), sondern regelt die Frage, wer ein Recht auf Kontakt mit dem Kind hat. In der Regel regelt das Umgangsrecht den Kontakt eines Elternteils mit dem Kind. Es können aber auch Großeltern, andere Verwandte und/ oder ehemalige Lebenspartner (die nicht mit dem Kind verwandt sind) als soziale Bezugsperson, gegebenenfalls Umgang mit dem Kind haben.
Das Umgangsrecht regelt den Zeitpunkt und die Dauer von Besuchskontakten des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben. Hierbei gibt es unterschiedliche denkbare Regelungen, je nach Möglichkeiten der Eltern, dem Kindeswohl und des Kindeswillens.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige der Umgang mit den Kindern ausübt, die Kinder bei dem anderen Elternteil abholt und zurückbringt.
Der Umgang kann gegebenenfalls an einem Wochenende, in den Ferien oder an weiteren Tagen in der Woche stattfinden. Es gibt auch Telefonkontakte oder andere Formen des Umgangs. Jede Regelung ist individuell an den Bedürfnissen der Beteiligten anzupassen, unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Umgangsregelungen werden von hier aus mit Ihnen erarbeitet.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Kind ein Recht auf Umgang hat. Es ist nicht nur so, dass es ein Recht des Elternteils auf Umgang mit dem Kind gibt, sondern auch eine Pflicht.
Im Sinne des Kindeswohls sind schnelle und möglichst einvernehmliche Regelungen wichtig. Erhebliche Streitigkeiten um Umgangs und Sorgerecht sollten verhindert werden. In jedem Falle ist immer, sofern es zu einem gerichtlichen Umgangsverfahren kommt, das Jugendamt mit involviert. Insoweit ist es hilfreich, wenn beide Eltern zuvor beim Jugendamt versucht haben eine Regelung zum Umgang zu treffen und/ oder zumindest die Möglichkeit des Umgangs zu besprechen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens wird für das Kind in der Regel ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt. Dieser soll wiederum die Rechte des Kindes und dessen Interessen unter Bewahrung des Kindeswillens und Kindeswohls geltend machen.
Für den Umgang gibt es unterschiedliche denkbare Modelle, neben einem Umgang am Wochenende (Residenzmodell) gibt es auch andere Umgangsmodelle, wie das Wechselmodell oder das Nestmodell.
Das gängiste Betreuungsmodell ist das Residenzmodell bei dem ein Kind nach der Trennung überwiegend bei einem Elternteil lebt. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht, dass sich auf das Wochenende und/ oder auf Tage unter der Woche bezieht. Hierbei werden häufig die Ferienzeiten hälftig geteilt. Dieses Modell gewährt dem Kind eine Stabilität in der Form, dass es primär an einem Ort sich aufhält.
Umgangskontakte gestalten sich ein stückweit nach dem Alter des Kindes. Bei Kleinkindern sind häufigere aber kürzere Umgangskontakte sinnvoll, während bei älteren Kindern längere Zeiträume inklusive Übernachtung geboten sind. Ab einem gewissen Alter ist auch der Kindeswille mit zu berücksichtigen. Mit fortschreitenden Alter des Kindes, ändert sich auch der Umgang.
Beim Wechselmodell erfolgt die Kinderbetreuung durch beide Elternteile, bei dem das Kind zu gleichen Teilen, ob wöchentlich oder 14-tägig oder in anderer zeitlicher Form, bei dem einen oder anderen Elternteil lebt.
Ein sogenanntes Wechselmodell setzt eine hohe Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Auch eine gewisse räumliche Nähe ist erforderlich. Eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten ist erforderlich, da in der Praxis der eine Elternteil Termine für das
Kind treffen muss, die in die Umgangszeit des anderen Elternteils fallen, zum Beispiel Arzttermine, Kindergeburtstage oder ähnliches mehr. Hierüber müssen die Elternteile absprachefähig sein. Auch hinsichtlich der schulischen Aufgaben bedarf es einer hohen Absprache.
Das Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Beim Wechselmodell bleiben die Elternteile barunterhaltspflichtig, basierend auf ihren Gesamteinkünften. Der Gesamtbedarf des Kindes (nach Düsseldorfer Tabelle) wird nach Einkommensquoten aufgeteilt, da in der Regel beide Elternteile nicht gleichviel verdienen kann sich hieraus eine Ausgleichszahlung ergeben. Es entsteht durch ein Wechselmodell mit einer Aufteilung 50:50 nicht in jedem Fall ein Entfallen der Unterhaltspflicht.
Darüber hinaus gibt es das sogenannte Nestmodell. Hier bleiben die Kinder nach einer Trennung im gewohnten zu Hause (Nest) während die Eltern abwechselnd dort einziehen und die Kinder betreuen. Auch dies setzte wiederum eine hohe Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Elternteile voraus und führt in der Konsequenz dazu, dass drei Wohnsitze erforderlich sind. Dies dürfte in der Mehrzahl der Fälle die finanziellen Verhältnisse der Eltern extrem belasten. Vorteil des Nestmodells ist, dass es für das Kind eine vergleichsweise geringe Änderung im Leben gibt, es kann weiterhin die gleiche Schule besuchen, der Freundeskreis bleibt gleich. Der Nachteil steht aber in den erheblich höheren Kosten für drei Haushalte.
Bei binationalen Haushalten kommt es vor, dass einer der Sorgeberechtigten ins Ausland ziehen und das Kind mitnehmen möchte. Soweit dies im Einvernehmen möglich ist, sollte zum Wohl des Kindes vorher Details festgelegt werden, auch zum Umgang.
Geschieht ein solcher Umzug ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils sollte unverzüglich, dass heißt mit großer Eile, entsprechende Anträge beim Familiengericht gestellt werden, denn ist ein ein Kind außer Landes ist die Durchsetzung von Sorge- und Umgangsrecht deutlich schwieriger.
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