Vermögensrecht

Kanzlei Bernd Buchhorn

Ihr Rechtsexperte im Vermögensrecht.

Seit 1997 mein Schwerpunkt

Das ehelich Güterecht regelt die Vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten gesetzlich und vertraglich. Gesetzlich geregelt ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft.

Das BGB lässt eine güterrechtliche Vertragsfreiheit zu. Neben dem dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es die Möglichkeit eines Ehevertrages um den Güterstand abzuändern und damit auch die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung zu regeln.

Es wird nur auf den gesetzlichen Güterstand und die Zugewinngemeinschaft eingegangen.

Zugewinngemeinschaft

Eine Mehrzahl der Ehepaar haben keinen Ehevertrag und leben damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl das bei der Eheschließung vorhandene, sowie das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet wird. Jeder Ehegatte haftet nur für die von ihm herbeigeführten Schulden.

Auch der Gewinn, der von einem Ehegatten im Laufe der Ehezeit erzielt wird (Zugewinn) bleibt in dessen Vermögen, wird jedoch im Interesse des anderen Ehegatten ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Die grundsätzliche Trennung der Vermögen schließt nicht aus, dass beide Ehegatten aus anderen Rechtsgründen gemeinsames Vermögen haben, zum Beispiel Miteigentum an einem Haus. Bei dem sogenannten Zugewinn werden die Vermögen der Ehegatten getrennt betrachtet, zu den jeweiligen Stichtagen Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung) und Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages). Bei der Betrachtung des Anfangs- und des Endvermögens sind jeweils Aktiva, zum Beispiel Sparbücher, Bankkonten, Wertpapiere, Häuser, Wohnungen, Kapitallebensversicherungen, die nicht in den Versorgungsausgleich fallen, mit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind Passiva, das heißt Darlehen, Hypotheken, Schulden, sonstige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für das Anfangs- sowie auch für das Endvermögen.

Weitere Informationen

Im Laufe der Jahre der Ehe treten Vermögenszuwüchse durch Schenkungen und Erbschaften ein. Ein Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eheschließung von Todes wegen (ererbt) oder durch Schenkungen erlangt,  ist dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Es handelt sich hierbei um einen privilegierten Hinzuerwerb. Dazu zählen gesetzlich oder willkürliche Erbfolge. Aber auch Schenkungen kommen in Betracht. Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, die von keiner Gegenleistung abhängig sind.

Das Endvermögen ist das Vermögen, dass jeder Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes (Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Auch hier erfolgt eine Vermögensaufstellung wie oben beschrieben.

Beide Ehegatten sind dem anderen gegenüber zur Auskunft verpflichtet über das Anfangs- und Endvermögen.

Gegebenenfalls ist auch ein Trennungsvermögen darzulegen, da eine Vermögensverschiebung zum

Nachteil des anderen Ehegatten im Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskräftigkeit der Scheidung stattfinden kann. Um Eine Vermögensverschiebung zu verhindern besteht ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung.

Der jeweilige Ehegatte hat den Verbleib seines Vermögens darzulegen und zu beweisen. Eine Auskunft kann verlangt werden, soweit sie für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögen maßgeblich ist. Sie erfolgt durch Vorlage von Belegen. Vorzulegen sind solche Unterlagen, die für die Errechnung des Vermögens zu den jeweiligen Stichtagen und damit für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs erforderlich sind.

Besteht eine Annahme, dass das vom Ehegatten erstellte Vermögensverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde oder fehlerhaft ist, kann auf Antrag verlangt werden, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand seines Vermögens vollständig angeben und die Aufstellung nach bestem Wissen erstellt hat.

Die Ermittlung des Zugewinns wird für jeden Ehegatten getrennt berechnet, das Anfangsvermögen (indexiert) wird vom Endvermögen abgezogen, der Differenzbetrag stellt den Zugewinnausgleich dar. Diese Rechnung wird bei beiden Ehegatten durchgeführt.

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, wird von dem höheren Zugewinn der geringere Zugewinn des Ehegatten abgezogen und der Differenzbetrag geteilt.

Ehegatte 1

Anfangsvermögen5.000,00 Euro
Endvermögen20.000,00 Euro
Zugewinn15.000,00 Euro

Ehegatte 2

Anfangsvermögen10.000,00 Euro
Endvermögen20.000,00 Euro
Zugewinn10.000,00 Euro

Werden von dem höheren Zugewinnsvon 15.000,00 € die 10.000,00 € abgesetzt, ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 5.000,00 €. Dieser wird durch zwei geteilt, mithin 2.500,00 €.

Prinzipiell können individuelle Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich erfolgen. Soweit die Ehegatten individuelle Regelungen zum Zugewinn vereinbaren, stellt dies ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen dar. Diese Vereinbarungen müssen notariell beglaubigt werden.

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