Nicht verheiratete Eltern, getrennt lebende Eltern oder geschiedene Eltern haben in der Regel Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht.
Zu unterscheiden ist zwischen Kindern, die innerhalb einer Ehe geboren werden und Kindern die außerhalb einer Ehe geboren werden. Nach dem Familienstand richten sich die Rechte der Eltern. Während das Sorgerecht für die Kindesmutter in der Regel durch die Geburt des Kindes entsteht, ist das Recht des Kindesvaters der elterlichen Sorge nur gegeben, bei ehelich geborenen Kindern, bei nicht ehelichen Eltern bedarf es, neben Anerkennung der Vaterschaft, auch einer Sorgerechtserklärung.
Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern nicht nur die körperliche und geistig – seelische Belangen ihres Kindes zu wahren und zu fördern, sondern auch dessen wirtschaftlichen Interessen. Beide Elternteile sind gleichrangige Inhaber des Sorgerechts. Sie haben das Sorgerecht im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Das Sorgerecht regelt zunächst die Generalien des Lebens des Kindes, das heißt, zum Beispiel den Aufenthalt, wo das Kind lebt, also seinen Lebensmittelpunkt hat, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der/ Die Sorgeberechtigte/n bestimmt, welchen Kindergarten, Schule und/ oder weiterführende Schule das Kind besucht. Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge, als Regelfall, bestimmen dies, die Eltern gemeinsam. Dies gilt auch für weiter Fragen der elterlichen Sorge wie die Gesundheit, die Finanzen, Pass und Behördenangelegenheiten oder Religionszugehörigkeit. Das Sorgerecht umfasst letztendlich alle Fragen des Lebens des Kindes.
Alltagsangelegenheit, wie was das Kind an einem Tag anzieht oder isst, bleibt jeweils dem Elternteil überlassen, bei dem das Kind sich aufhält. Es kommt immer wieder vor, dass Eltern nicht gemeinsam an der elterlichen Sorge mitwirken zum Beispiel aufgrund von Trennung der Eltern, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht, zum Beispiel werden Unterschriften nicht geleistet für eine Schulanmeldung, Kindergartenanmeldung, Eröffnung eines Bankkontos oder ähnliches. Wird hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, bedarf es einer Sorgerechtsentscheidung durch das Familiengericht.
Das Familiengericht kann Einzelfragen entscheiden, wie zum Beispiel eine Schulanmeldung. Das Familiengericht kann aber auch weitere Teile oder das gesamte Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung dem Kindeswohl dienlich ist. Gesichtspunkte bei Sorgerechtsentscheidungen, gerade bei Fragen des Aufenthaltes des Kindes sind die Kontinuität, also bei welchem Elternteil das Kind längere Zeit gelebt hat, Geschwisterbindung und Kindeswille. Auch Fragen der Fähigkeit der Eltern/ Sorgeberechtigten miteinander kommunizieren zu können. Besteht zwischen den Parteien keine Kommunikation, kann eine mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen, dies wird im §1627 BGB deutlich, wonach die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben haben. Ohne eine funktionierende Kommunikationsebene ist ein gegenseitiges Einvernehmen jedoch gar nicht möglich. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Kindeseltern in der Lage sind persönliche Interessen und Differenzen zu übergehen.
Generell gilt mit Trennung/ Scheidung der Kindeseltern wird nicht die gemeinsame elterliche Sorge beendet.
Ist das Kind nichtehelich geboren können die Eltern durch gleichlautende Sorgerechtserklärung die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Sollte von Seiten der Kindesmutter des nichtehelichen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit für den nichtsorgeberechtigten Kindesvater die gerichtliche Geltendmachung des gemeinsamen Sorgerechtes.
Kinder und Jugendliche haben einen umfassenden Schutz vor erheblichen Gefährdungen, aber keinen rechtlichen Anspruch auf bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeiten. Das Jugendamt kann bei einer gegenwärtigen Gefährdung des Kindes über Anträge beim Gericht beantragen die elterliche Sorge einen oder beiden Elternteilen entziehen.
Gründe für das Eingreifen des Jugendamtes in die elterliche Sorge sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Hierbei ist aber immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang von öffentlichen Hilfen zu berücksichtigen. Das Jugendamt wird von Seiten des Staates, ein Wächteramt hinsichtlich des Kindeswohls, zugeschrieben.
Ein mildes Mittel kann zunächst sein, die Einrichtung einer sogenannten Sozialpädagogischen Familienhilfe, SPFH, die Einrichtung eines Erziehungsbeistandes für ein Kind oder ähnliches mehr.
Hat das Jugendamt Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes, hat eine sogenannte Gefährdungsrisikoeinschätzung zu erfolgen. Es ist zunächst zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen anzubieten.
Als allerletztes Mittel bei einer Kindeswohlgefährdung kommt die Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt in Betracht (Entziehung der elterlichen Sorge). In jedem Fall sollten Eltern, bei denen das Jugendamt beabsichtigt Kinder aus dem Haushalt der Eltern herauszunehmen, sich anwaltlich beraten lassen. Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes müssen nicht richtig sein.
Bei einer Akkutgefährdung des Kindes kommt gegebenenfalls die sofortige Inobhutnahme des Kindes in Betracht, andernfalls hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen und einen Antrag auf Herausnahme des Kindes bei der Familie und auf Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Pfleger zu stellen.
info@rechtsanwalt-buchhorn.de geöffnet ab 9:00 Uhr
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen